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die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach den jeweils geltenden Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes, insbesondere die Beratung und Vertretung in Steuersachen und die Hilfeleistung bei der Bearbeitung von Steuer- und Buchführungsangelegenheiten sowie bei der Erfüllung steuerlicher und buchhalterischer Pflichten, Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Die Erbringung von Architekten-, Stadtplanungs-, Planungs- und Ingenieurleistungen in freiberuflicher Tätigkeit. Gewerbliche Tätigkeiten werden nicht ausgeführt. Die nach hessischem Architekten- und Stadtplanergesetz für die in der Firma benannten Berufsangehörigen geltenden berufspflichten werden von der Gesellschaft beachtet.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024